Baumwollbörse

Mitgliedschaft

Mitglieder der Bremer Baumwollbörse

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

  1. Die Mitglieder der Bremer Baumwollbörse sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können sein:
    • jedes in einem EU- oder EWR-Land in ein Handels- oder vergleichbares Register eingetragene (registrierte) Unternehmen, das am Baumwollhandel beteiligt ist (Firmenmitglieder);
    • jedes in einem EU- oder EWR-Land registrierte Unternehmen der Erstverarbeitung von Baumwolle, Baumwollabfällen und Linters (Firmenmitglieder);
    • jeder gesetzliche Vertreter einer Firma, die ordentliches Mitglied der Bremer Baumwollbörse ist (persönliche Mitglieder). Ein persönliches Mitglied der Bremer Baumwollbörse kann auch dann persönliches Mitglied bleiben, wenn es als gesetzlicher Vertreter aus der Firma, die ordentliches Mitglied der Bremer Baumwollbörse ist, ausgeschieden ist, und zwar auch dann, wenn diese Firma aufhört, ordentliches Mitglied der Bremer Baumwollbörse zu sein.
  3. Außerordentliche Mitglieder können sein:
    • jedes außerdeutsche registrierte Unternehmen, das am Baumwollhandel beteiligt ist;
    • jedes außerdeutsche registrierte Unternehmen der Erstverarbeitung von Baumwolle, Baumwollabfällen und Linters.
  4. Außerdeutsche Firmen aus EU- und EWR-Ländern können zwischen ordentlicher und außerordentlicher Mitgliedschaft wählen.

Mitgliedsaufnahme

Antragsformular → (Acrobat© PDF-Format)

  1. Die Bewerbung um die Mitgliedschaft ist schriftlich an den Präsidenten zu richten. Sie muss durch drei ordentliche Mitglieder unterstützt sein.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe alljährlich von der Generalversammlung festgesetzt wird.

ICA Bremen

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360° Rundgang Google Street View

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New York Cotton Futures

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